Urheberrecht & Nutzungsrechte

©️ Susanne Carina Autzen – Alle Rechte vorbehalten.

1.⁠ ⁠Urheberschaft und journalistische Eigenleistungen

Sämtliche von Susanne Carina Autzen persönlich geschaffenen, urheberrechtlich geschützten Interviews, Reportagen, Artikel, journalistischen Recherchen in ihrer schöpferischen Ausgestaltung, redaktionellen Texte und sonstigen Sprachwerke unterliegen dem deutschen Urheberrecht.

Die Urheberrechte verbleiben gemäß §§ 7, 11 und 29 UrhG bei Susanne Carina Autzen. Dies gilt unabhängig davon, ob Beiträge unter ihrem Namen, unter einem Pseudonym oder ohne Namensnennung veröffentlicht werden.

Dies gilt insbesondere auch für eigenständig konzipierte, recherchierte, organisierte und geführte Interviews, unabhängig davon, ob die jeweiligen Kontakte aus dem persönlichen oder beruflichen Netzwerk der Urheberin stammen.

2.⁠ ⁠Nutzungsrechte für Verlage und Auftraggeber

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, bietet Susanne Carina Autzen ihre journalistischen Beiträge ausschließlich zur einmaligen Veröffentlichung in der jeweils vereinbarten gedruckten Ausgabe des beauftragenden Mediums an.

Die hierfür vorgesehenen Nutzungsrechte sind einfach, nicht ausschließlich und auf die Herstellung sowie Verbreitung der betreffenden Druckauflage beschränkt.

Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine erneute Veröffentlichung, eine eigenständige Onlineveröffentlichung, die Nutzung in anderen Medien, eine Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte sowie eine kommerzielle Zweitverwertung durch den Auftraggeber, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3.⁠ ⁠Vorbehalt eigener Verwertungsrechte

Susanne Carina Autzen behält sich ausdrücklich vor, ihre eigenen journalistischen Beiträge selbst zu veröffentlichen, erneut zu verwenden, zu bearbeiten, auszugsweise zu verwerten, anderen Medien anzubieten und entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

Dies gilt im Rahmen der jeweils bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere der Persönlichkeitsrechte und etwaiger Freigabe- oder Exklusivabsprachen mit Interviewpartnern.

Eine Exklusivität oder Sperrfrist zugunsten eines Auftraggebers wird für neue Aufträge nicht angeboten, sofern eine solche nicht gesondert vereinbart wird.

4.⁠ ⁠Redaktionelle Pauschalhonorare

Die Vereinbarung und Zahlung eines monatlichen oder sonstigen Pauschalhonorars für journalistische Recherche, redaktionelle Leistungen, Interviews oder Chefredaktion führt für sich genommen nicht zu einer umfassenden, zeitlich unbegrenzten oder medienübergreifenden Einräumung von Nutzungsrechten.

Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestimmen sich nach den jeweils wirksam getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

5.⁠ ⁠Keine automatische Erweiterung von Nutzungsrechten

Aus einer wiederholten Zusammenarbeit, der Überlassung von Beiträgen, deren Veröffentlichung oder der Entgegennahme einer Vergütung folgt nicht allein eine uneingeschränkte Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte.

Weitergehende Nutzungsrechte bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.

6.⁠ ⁠Bestehende Vereinbarungen und gesetzliche Rechte

Bereits wirksam eingeräumte Nutzungsrechte und bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 31 und 38 UrhG.

Sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, insbesondere auf angemessene Vergütung, Unterlassung und Schadensersatz bei unberechtigter Nutzung, bleiben vorbehalten.

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